Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0023

Rechtssatz

In Fällen, in denen Beschäftigte eines Verantwortlichen Daten, die vom Verantwortlichen selbst gespeichert werden und auf die die Beschäftigten nur für dienstliche Zwecke zugreifen dürfen, für rein private Zwecke verwenden, überschreiten die Beschäftigten aus privaten Motiven ihre dienstlichen Befugnisse; jedoch liegt in der Speicherung der abgefragten Daten bereits eine Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO, die - auf einer anderen Ebene als der eigentlichen (Neugier)Abfrage als tatbestandsbegründendes Sachverhaltselement - eine Verantwortlichenstellung mit allen Rechten und Pflichten begründen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040023.J09