Verwaltungsgerichtshof
21.01.2026
Ro 2022/04/0010
In einem zwischen Netzbenutzer und Fernleitungsnetzbetreiber nach einem erfolglosen Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control gemäß Paragraph 132, Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011 anhängigem zivilgerichtlichen Verfahren über die Verpflichtung zur Leistung von Netznutzungsentgelt und/oder die Höhe des zu leistenden Netznutzungsentgelts hat das Zivilgericht zwar das Vorbringen eines Netzbenutzers, die Festlegung der Referenzpreismethode in Anlage 3 der GSNE-VO 2013 in der Fassung der 2. Novelle 2020 verstoße gegen die VO (EU) 2017/460, zu prüfen und die von der Regulierungsbehörde festgelegte nationale Methode zur öffentlich-rechtlichen Preisfestsetzung allenfalls unangewendet zu lassen, sofern eine unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0109951 [T3 und T6]). Es kann jedoch die begründete Entscheidung der Regulierungskommission der E-Control über die Festlegung der Referenzpreismethode in Anlage 3 der GSNE-VO 2013 in der Fassung der 2. Novelle 2020 im Falle deren Unionsrechtswidrigkeit weder abändern noch aufheben. Insofern ist im zivilgerichtlichen Verfahren kein wirksamer Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG für einen Netzbenutzer gegen die begründete Entscheidung der Regulierungsbehörde gegeben. Die innerstaatliche Rechtslage zur Festlegung der Referenzpreismethode im Verordnungsweg erweist sich insofern als unionsrechtswidrig.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J08