Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0010

Rechtssatz

Für die Festlegung der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 sind die unionsrechtlichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 maßgeblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der EU als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung vergleiche VfGH 6.6.2025, G 17-18/2025, Rn. 45). Die Übereinstimmung der Festlegung der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 sowie der in Paragraph 3, der GSNE VO 2013 - 2. Novelle 2020 bestimmten Netznutzungsentgelte für die einzelnen Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes mit den maßgeblichen Bestimmungen der VO (EU) 2017/460 auf Basis der von einem Netzbenutzer in einem Parteiantrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG erhobenen Einwendungen bildet demnach nicht den Prüfungsmaßstab des VfGH. Insofern verfügt der VfGH nicht über die nach der Rechtsprechung des EuGH für einen wirksamen Rechtsbehelf erforderliche Befugnis, alle für die bei ihm anhängigen Streitigkeiten relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen. Die Möglichkeit der Netzbenutzerin, die Festlegung der Referenzpreismethode erst mittels eines - aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzlich von einem ordentlichen Gericht getroffene Entscheidung über eine von der Netzbenutzerin nach einem erfolglosen Streitschlichtungsverfahren eingebrachte Klage - beim VfGH erhobenen Parteiantrags gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG anzufechten, entspricht somit nicht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J16