Verwaltungsgerichtshof
21.01.2026
Ro 2022/04/0010
Gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 715 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 41, Absatz eins, Litera a, RL 2009/73/EG ist die Regulierungsbehörde nicht nur verpflichtet, die Fernleitungstarife in angemessener, transparenter und nichtdiskriminierender Weise festzulegen, sondern auch die Methoden zu ihrer Berechnung vergleiche EuGH 2.10.2025, C-369/24, MET Magyarország und Global NRG ROM, Rn. 37, unter anderem mit Hinweis auf die Erwägungsgründe 7 und 19 VO (EG) 715 aus 2009,). In diesem Sinn bestimmt in Bezug auf die Festlegung der Referenzpreismethode durch die nationale Regulierungsbehörde Artikel 7, VO (EU) 2017/460, dass die festzulegende Referenzpreismethode mit Artikel 13, VO (EG) 715 aus 2009, im Einklang stehen muss und sie unter anderem darauf abzielt, es den Netzbenutzern zu ermöglichen, die Berechnung der Referenzpreise sowie deren genaue Prognose nachzuvollziehen (Litera a,), Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten und eine unzulässige Quersubventionierung zu verhindern (Litera c,). Ausgehend davon sind die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 25. Jänner 2024, C-277/22, Global NRG, zur Qualifikation eines Nutzers eines Erdgasfernleitungsnetzes als eine von der Entscheidung der Regulierungsbehörde "betroffene Partei" iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG, der gemäß dieser Bestimmung das Recht zukommt, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle wirksam Beschwerde einzulegen, auch auf das vorliegende Verfahren betreffend die Festlegung der Referenzpreismethode durch die nationale Regulierungsbehörde übertragbar. Ein Nutzer eines Erdgasfernleitungsnetzes ist demnach nicht nur in Bezug auf die Festsetzung der Anschluss- und Nutzungsentgelte im Fernleitungsnetz, sondern auch hinsichtlich der Festlegung oder Genehmigung einer Referenzpreismethode gemäß Artikel 27, Absatz 4, VO (EU) 2017/460 "betroffene Partei".
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J09