Verwaltungsgerichtshof
21.01.2026
Ro 2022/04/0010
Gem. Artikel 41, Absatz 17, in Verbindung mit dem 33. Erwägungsgrund der RL 2009/73/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen vorzusehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle, die "ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein [kann], die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen", Beschwerde einzulegen vergleiche EuGH 25.1.2024, Global NRG, C-277/22, Rn. 18).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J03