Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0055

Rechtssatz

Im BundesbahnG 1992 ist ein - insoweit dem Umlageverfahren der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbares - Pensionssystem vorgesehen, in dem der Bund den Aufwand für die aktuellen Ruhe- und Versorgungsgenüsse (auch) der Mitarbeiter der ÖBB-Infrastruktur AG trägt, während die ÖBB-Infrastruktur AG laufend Beiträge an den Bund zur Deckung dieses Aufwandes zu leisten hat vergleiche dazu VfGH 20.6.2007, B 1470/06). Diesem Beitrag liegt somit - ebenso wie dem für ASVG-Versicherte in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG normierten Dienstgeberbeitrag für die Pensionsversicherung - der wirtschaftliche Zweck zu Grunde, Pensionsleistungen der Bediensteten zu finanzieren. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass sich die Höhe des monatlichen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BundesbahnG 1992 nach dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeberbeitrag bemisst. Das Bundesbahn-Pensionsgesetz regelt - u.a. - die Pensionsansprüche der vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfassten Bediensteten vergleiche Paragraph eins, Bundesbahn-Pensionsgesetz) und ist daher - auch insofern - mit den Regelungen betreffend die pensionsrechtlichen Ansprüche der ASVG-Versicherten vergleiche Paragraph 222, ASVG) vergleichbar. Schon das bisher Ausgeführte spricht dafür, die von der ÖBB-Infrastruktur AG an den Bund geleisteten Beiträge nach Paragraph 52, Absatz 3, BundesbahnG 1992 unter den Begriff der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, vierter Satz EpidemieG 1992 zu subsumieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030055.L04