Verwaltungsgerichtshof
18.10.2022
Ra 2022/03/0055
Der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 enthält keine Einschränkung dahin, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine "gesetzliche Sozialversicherung" handeln muss vergleiche VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189). Die von der ÖBB-Infrastruktur AG an den Bund geleisteten Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes basieren auf Paragraph 52, Absatz 3, BundesbahnG 1992. Die ÖBB-Infrastruktur AG hat diese Beitragsleistungen daher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht, die nicht vertraglich abdingbar ist. Es handelt sich daher jedenfalls um eine gesetzlich vorgesehene Leistung.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030055.L03