Verwaltungsgerichtshof
08.05.2023
Ra 2022/03/0041
GRS wie Ro 2014/03/0033 E 5. Mai 2014 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)
Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Hinweis E vom 7. Oktober 2002, 99/20/0189). Der Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 nicht aus (Hinweis E vom 10. Juli 1997, 96/20/0126).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030041.L06