Verwaltungsgerichtshof
08.05.2023
Ra 2022/03/0041
Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst - also das gesetzte Fehlverhalten - und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung vergleiche etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, je mwN und VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072). Anderes gilt nur im Fall einer Verurteilung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins a, WaffG1996, weil dort das Gesetz anordnet, dass bereits die Verurteilung selbst als "bestimmte Tatsache" im Sinne des Absatz eins, zu gelten hat. Weil ein konkreter Straftatbestand oftmals durch unterschiedlichste Lebenssachverhalte erfüllt werden kann, reicht es daher nicht aus, lediglich das Faktum einer oder mehrerer Verurteilungen wegen bestimmter Delikte nach dem Strafgesetzbuch und die Höhe der verhängten Strafen festzustellen. Die Vornahme einer Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 erfordert vielmehr eine Beurteilung des konkreten Fehlverhaltens und allenfalls der Umstände, unter denen es begangen wurde. Dies gilt umso mehr, wenn diese Prognose allein auf ein behauptetermaßen aggressives Verhalten gestützt wird, das ohne Waffenbezug und bereits vor einiger Zeit gesetzt wurde.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030041.L05