Verwaltungsgerichtshof
27.06.2022
Ro 2022/03/0039
Während sich die Verhaltensanordnungen gemäß Paragraph 46, EisenbahnG 1957 an jegliche Personen richten und generell das Verbot enthalten, innerhalb der Eisenbahnanlagen ein bahnstörendes Verhalten zu setzen, richten sich die Gebots- und Verbotsbestimmungen im Paragraph 47 b, EisenbahnG 1957 an die Bahnbenützenden.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030039.J03