Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/03/0039

Rechtssatz

Während sich die Verhaltensanordnungen gemäß Paragraph 46, EisenbahnG 1957 an jegliche Personen richten und generell das Verbot enthalten, innerhalb der Eisenbahnanlagen ein bahnstörendes Verhalten zu setzen, richten sich die Gebots- und Verbotsbestimmungen im Paragraph 47 b, EisenbahnG 1957 an die Bahnbenützenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030039.J03