Verwaltungsgerichtshof
27.06.2022
Ro 2022/03/0039
Gemäß Paragraph 30, EisenbahnG 1957 haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen u.a. im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Ihre Aufgabe ist eine eisenbahnpolizeiliche. Für die Erfüllung dieser Aufgabe müssen Eisenbahnaufsichtsorgane speziell geschult und vereidigt werden, und sie erhalten besondere Befugnisse, wie etwa das in Paragraph 30, Absatz 3, EisenbahnG 1957 näher geregelte Recht zur Festnahme von Personen. Im Hinblick auf ihre Befugnisse sind die Eisenbahnaufsichtsorgane als mit hoheitlichen Befugnissen beliehene Organe tätig.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030039.J02