Verwaltungsgerichtshof
21.02.2022
Ra 2022/03/0038
Hat das VwG das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes aus der Vielzahl von (für sich jeweils allenfalls geringfügigen) Verstößen abgeleitet, ist es dabei nicht jedenfalls erforderlich, darauf einzugehen, ob die Anzahl der Delikte im Verhältnis zur Größe des Unternehmens verhältnismäßig geringfügig ist, zumal ausschließlich entscheidend ist, dass nach der Beschaffenheit der begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr dafür geboten ist, dass bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen gewahrt würden (VwGH 11.8.1998, 96/03/0351).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030038.L04