Verwaltungsgerichtshof
21.02.2022
Ra 2022/03/0038
Die Behörde hat bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Artikel 6, StGG) zu berücksichtigen. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeentziehung kann sich daraus ergeben, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers schon durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen einschlägige Vorschriften zwingend nicht mehr gegeben ist und das Gesetz deshalb die Entziehung der Berechtigung als einzig mögliche Rechtsfolge anordnet (VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001, zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, GelVerkG 1996).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030038.L03