Verwaltungsgerichtshof
17.01.2022
Ra 2022/03/0001
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0002
GRS wie 2013/11/0198 E 28. Jänner 2016 RS 1
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. März 1990, 88/12/0103, vom 26. November 2008, 2008/08/0189, und vom 22. Dezember 2010, 2009/08/0277).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030001.L01