Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0001

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/03/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/11/0198 E 28. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (Hinweis Erkenntnisse vom 19. März 1990, 88/12/0103, vom 26. November 2008, 2008/08/0189, und vom 22. Dezember 2010, 2009/08/0277).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030001.L01