Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/02/0356 E 28. Juli 2010 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zu Grunde liegt der Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 4 a und Absatz 5, StVO 1960 genommen würde (Hinweis E 22. März 2002, 99/02/0310). Dabei ist es unerheblich, ob der Aufgeforderte tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (Hinweis E 15. April 2005, 2003/02/0258).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020231.L04