Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/02/0132 B 8. September 2022 RS 6

Stammrechtssatz

Eine falsche oder fehlende Feststellung über die Unbescholtenheit kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, wenn die Strafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung angemessen ist und Gründe der Spezialprävention gegen eine Herabsetzung sprechen vergleiche VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020197.L02