Verwaltungsgerichtshof
09.11.2022
Ra 2022/02/0197
Dass die Übertretung auf einer kurvenreichen und unfallgeneigten Strecke gesetzt wurde, ist nicht Tatbestandselement des Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag vergleiche VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020197.L06