Verwaltungsgerichtshof
07.11.2022
Ra 2022/02/0195
Für die Annahme der fahrlässigen Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960 ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalles zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0274).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020195.L02