Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0417 E 23. Mai 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und des Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (Hinweis E 29.6.1994, 92/03/0269).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020195.L01