Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0291 B 12. Februar 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel vergleiche VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0182).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020194.L09