Verwaltungsgerichtshof
24.10.2022
Ra 2022/02/0194
GRS wie Ra 2020/11/0039 B 29. Oktober 2020 RS 2 (hier nur der zweite Satz)
Das VwG hat im vorliegenden Fall nicht explizit begründet, weshalb es auf die (hier gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 in der Regel vorgesehene) Verkündung verzichtet hat. Nach den hg. Erkenntnissen (VwGH 24.2.2012, 2009/02/0205, und VwGH 11.9.2019, Ra 2019/02/0110, jeweils betreffend Strafsachen) und der dort referierten Judikatur kommt es allerdings darauf an, ob im Einzelfall - etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage vergleiche das letztzitierte Erkenntnis) - die Verkündung möglich gewesen wäre vergleiche auch den Verweis auf VwGH 19.10.2004, 2002/03/0202 im zitierten hg. Erkenntnis 2009/02/0205, sowie zu Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG 2014 das Erkenntnis VwGH 26.5.2020, Ra 2018/11/0195, mit Verweis auf VwGH 17.4.2020, Ra 2020/04/0029 betreffend die offensichtliche Unmöglichkeit der sofortigen Verkündung; vergleiche zu Paragraph 29, VwGVG 2014 auch VwGH 14.11.2019, Ra 2018/11/0132). Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass infolge der erforderlichen Bestimmung des strittigen Verkehrswertes der Grundstücke anhand der Ausführungen der Sachverständigen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung eine komplexe Sachlage vorlag, welche die mündliche Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung ermöglichte (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG 2014).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020194.L08