Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0194

Rechtssatz

Die Frage, ob das VwG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020194.L05