Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0194

Rechtssatz

Dass die Übertretung auf einer kurvenreichen und unfallgeneigten Strecke gesetzt wurde, ist nicht Tatbestandselement des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020194.L01