Verwaltungsgerichtshof
16.01.2023
Ra 2022/02/0190
GRS wie Ra 2018/09/0026 B 25. April 2018 RS 1
Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020190.L02