Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0026 B 25. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020190.L02