Verwaltungsgerichtshof
07.09.2022
Ra 2022/02/0167
GRS wie Ra 2022/02/0143 B 22. August 2022 RS 1
Der VwGH hat in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG festgehalten, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung maßgeblich ist, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und - im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG - nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus den Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte vergleiche VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020167.L02