Verwaltungsgerichtshof
12.06.2024
Ra 2022/02/0146
Mit der vom VwG vorgenommenen Ergänzung des Spruchs, dass der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehe, wird lediglich eine Präzisierung der angelasteten Tatumschreibung vorgenommen und kein neues Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, weil es nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 auf die Lenkereigenschaft nicht ankommt. Auch die vom VwG aus dem Spruch gestrichene Vereitelung der Möglichkeit, die körperliche und geistige Verfassung des Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt festzustellen, ist unerheblich, weil die Tat bereits durch das Entfernen des Beschuldigten vom Unfallort verwirklich wurde.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020146.L05