Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0108 E 30. Mai 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung an der "Feststellung des Sachverhaltes" bedingt erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verfahrensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen. Es ist daher die Tat für jeden Einzelfall nicht nur nach Tatzeit und Tatort, sondern auch hinsichtlich

jenes Verhaltens zu konkretisieren, das dem Betreffenden als Nichtmitwirkung an der Ermittlung der den Unfall charakterisierenden Sachverhaltselemente angelastet wird (Hinweis E 13.11.1967, 775/66, VwSlg 7219 A/1967; E 14.5.1982, 1246/80).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020146.L02