Verwaltungsgerichtshof
12.06.2024
Ra 2022/02/0146
GRS wie Ra 2021/02/0170 E 16. Februar 2023 RS 7 (hier nur der erste Satz)
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren, die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen. Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020146.L07