Verwaltungsgerichtshof
15.09.2022
Ra 2022/02/0141
GRS wie Ro 2020/02/0005 E 22. Jänner 2021 RS 5
Das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum ist dann nicht auszuschließen, wenn bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt auffallen hätte müssen, dass Auskünfte nicht geeignet sind, sich für eine bestimmte Rechtsmeinung auf sie zu stützen. Auch kann aus dem Umstand, dass das Recht in verschiedenen Fällen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten unterschiedlich angewendet wird, niemand ein Recht ableiten vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020141.L01