Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/02/0005 E 22. Jänner 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum ist dann nicht auszuschließen, wenn bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt auffallen hätte müssen, dass Auskünfte nicht geeignet sind, sich für eine bestimmte Rechtsmeinung auf sie zu stützen. Auch kann aus dem Umstand, dass das Recht in verschiedenen Fällen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten unterschiedlich angewendet wird, niemand ein Recht ableiten vergleiche VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020141.L01