Verwaltungsgerichtshof
08.09.2022
Ra 2022/02/0132
Eine falsche oder fehlende Feststellung über die Unbescholtenheit kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, wenn die Strafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung angemessen ist und Gründe der Spezialprävention gegen eine Herabsetzung sprechen vergleiche VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020132.L06