Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0132

Rechtssatz

Eine falsche oder fehlende Feststellung über die Unbescholtenheit kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, wenn die Strafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung angemessen ist und Gründe der Spezialprävention gegen eine Herabsetzung sprechen vergleiche VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020132.L06