Verwaltungsgerichtshof
13.07.2022
Ra 2022/02/0100
Der VwGH ist von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG abgegangen (VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des VwGH nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020100.L10