Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0042

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VStG erster Satz gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Wurde somit gegen außenvertretungsbefugte Organe einer juristischen Person rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt, erstreckt sich deren Wirkung auch auf die verantwortlichen Beauftragten dieser juristischen Person. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen eine taugliche, die Verfolgungsverjährung unterbrechende, Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020042.L01