Verwaltungsgerichtshof
29.11.2022
Ra 2022/02/0041
Ein Fahrzeug, an dem eine gemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG 1967 anzeigepflichtige Änderung vorgenommen wurde, ohne dass diese dem Landeshauptmann angezeigt und von diesem genehmigt wurde, kann nicht den Vorschriften des KFG 1967 entsprechen, wodurch naturgemäß auch der Tatbestand des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 erfüllt ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020041.L01