Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0041

Rechtssatz

Nach Paragraph 7 a, Absatz 3, KDV 1967 ist das Anbringen von Tönungsfolien auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern unter den in Paragraph 7 a, Absatz 3 und 4 legcit. genannten Voraussetzungen zulässig. Indem das VwG davon ausging, dass das Anbringen einer Tönungsfolie in jedem Fall eine unzulässige Änderung iSd. Paragraph 33, Absatz 6, KFG 1967 darstelle, hat es seine Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020041.L06