Verwaltungsgerichtshof
08.09.2022
Ro 2022/02/0018
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0019
GRS wie Ro 2016/11/0005 B 24. März 2016 RS 1
Entspricht die (auf das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH gestützte) Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das VwG nicht den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen, weil nicht dargelegt wird, konkret welche Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat, so reicht es für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht aus, dass der Revisionswerber lediglich wiederholend auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verweist; er hat vielmehr von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020018.J01