Verwaltungsgerichtshof
08.09.2022
Ro 2022/02/0017
Die Frage, inwieweit eine Verwaltungsübertretung einer natürlichen Person einer juristischen Person zugerechnet werden kann, betrifft den Schuldspruch und nicht den Strafausspruch.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J11