Verwaltungsgerichtshof
08.09.2022
Ro 2022/02/0017
Bei Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, FM-GwG 2017 handelt es sich um unterschiedliche Tatbestände: Während die gemäß Absatz eins, der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Absatz 2, vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat. Eine Tatanlastung, die sich nicht darauf festlegt, ob die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG 2017 oder jenes des Absatz 2, legcit. angenommen wird, enthält einen unzulässigen Alternativvorwurf und ist daher rechtswidrig vergleiche VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Die Korrektur eines unzulässigen Alternativvorwurfs rechtfertigt für sich allein noch keine Herabsetzung der Strafe.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J10