Verwaltungsgerichtshof
08.09.2022
Ro 2022/02/0017
Die Stellung als Beschuldigter hat für den Verantwortlichen zur Folge, dass er nicht nur in einem allenfalls gegen ihn geführten Verfahren als Beschuldigter zu behandeln ist, sondern auch im Verfahren gegen die juristische Person, andernfalls seine Parteirechte nicht gewährleistet wären vergleiche VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J07