Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0017

Rechtssatz

Im Fall der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten muss die zugerechnete Straftat den Vorwurf eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens dieses verantwortlichen Beauftragten beinhalten. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind in der Folge ja gerade nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Geschäftsführer der GmbH können daher nicht dafür belangt werden, dass sie den verantwortlichen Beauftragten in der Folge nicht ausreichend überwacht hätten. Dies würde zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit nach Paragraph 9, VStG führen, die der Gesetzgeber jedoch nicht angeordnet hat vergleiche VwGH 3.5.2021, Ra 2020/02/0276).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J05