Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0184 E 13. Dezember 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Als Täter einer Übertretung des Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG 2017 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Absatz eins, legcit. in Frage, weil nur eine solche nach Paragraph 9, VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J03