Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0276 E 3. Mai 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der Strafbarkeit der juristischen Person nach Paragraph 35, Absatz eins und 2 FM-GwG 2017 liegt der Vorwurf zu Grunde, die dort genannten Führungspersonen hätten eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 FM-GwG 2017 begangen (Absatz eins,) oder sie hätten durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine "Mitarbeitertat" ermöglicht (Absatz 2,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020017.J02