Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0006

Rechtssatz

Ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben sind, dass eine Person in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat, besteht die Berechtigung zur Atemluftuntersuchung, auch wenn der Zeitpunkt des Lenkens allenfalls länger zurückliegt vergleiche VwGH 29.2.2008, 2007/02/0357).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020006.L03