Verwaltungsgerichtshof
14.02.2022
Ra 2022/02/0006
GRS wie Ra 2021/02/0202 B 29. September 2021 RS 1
Die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO 1960 begründet hat, nämlich ob ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020006.L01