Verwaltungsgerichtshof
07.09.2022
Ra 2022/01/0243
Aus der Rechtsprechung des VwGH kann nicht das Erfordernis abgeleitet werden, dass im Fall der Abgabe einer auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten positiven Willenserklärung weitere bzw. gesonderte Feststellungen zum Vorliegen eines diesbezüglichen (subjektiven) "Erwerbswillens" erforderlich wären. Das Gesetz bzw. die Rechtsprechung gehen vielmehr davon aus, dass sich in der Abgabe einer entsprechenden "positiven" Willenserklärung der subjektive Erwerbswille des Betroffenen manifestiert vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des VwGH, wonach eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung - z.B. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung - nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft bewirkt; vergleiche dazu VwGH Ra 2019/01/0040, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010243.L03