Verwaltungsgerichtshof
07.09.2022
Ra 2022/01/0243
Der Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG 1985 setzt eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete "positive" Willenserklärung voraus. Damit wird das Erfordernis eines "aktiven Zutuns" des Staatsbürgers im Hinblick auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit hervorgestrichen. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG 1985 in dem Fall nicht eintritt, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt vergleiche etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0040, mwN). Mit der Wendung "ohne Erwerbswillen" ist somit gemeint, dass der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ohne Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch den Betroffenen erfolgt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010243.L02