Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ra 2022/01/0220
Das Verbot "jeder Art der Wahlwerbung" in einer Verbotszone kann nicht in einem formalen Sinne dahingehend verstanden werden, dass nur (explizite) Werbung für (oder gegen) eine bei der jeweiligen Wahl wahlwerbende Partei verboten wäre. Dies würde nämlich etwa bedeuten, dass andere Arten der Beeinflussung des wahren Wählerwillens, etwa durch Werbung für eine politische Partei vergleiche zum Unterschied Wahlpartei und politische Partei etwa VfGH 2.3.2022, W römisch eins 6 aus 2021,, Rn. 29, mwN), diesem Verbot nicht unterlägen, was mit dem (bereits verfassungsrechtlich vorgezeichneten) Zweck dieses Verbotes nicht in Einklang zu bringen ist. Vielmehr ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund das Verbot "jeder Art der Wahlwerbung" in einer Verbotszone nach Paragraph 58, Absatz eins, NRWO 1992 weit zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass jegliche Handlung in der Verbotszone, die geeignet ist, in irgendeiner Weise den wahren Wählerwillen zu beeinflussen, verboten ist. Dabei ist vom durchschnittlichen, objektiven Wähler auszugehen vergleiche zum Maßstab des durchschnittlichen, objektiven Dritten bei Anwendung des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, Rn. 46, mwN; vergleiche zum Maßstab des Durchschnittsbetrachters bei der Beurteilung der Sachlichkeit [Objektivität] einer Sendung nach ORF-G VwGH 5.2.2020, Ra 2020/03/0009-0010, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L13