Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0220

Rechtssatz

Den Artikel 26, 95 und 117 Absatz 2, B-VG liegt das Prinzip der "Reinheit", verstanden im Sinne von "Freiheit" der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten), zugrunde. Diesem Grundsatz entsprechen die "Freiheit der politischen Willensbildung und -betätigung" und das Postulat der "Reinheit der Wahlen", in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll. Wie der VfGH zur Freiheit der Wahlwerbung in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, darf der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden vergleiche zu allem VfGH 27.9.2018, W römisch eins 2 aus 2018, = VfSlg. 20.273, Rn. 37 f, mwH). Der Grundsatz des freien Wahlrechtes ist in der NRWO 1992 insbesondere auch durch das Verbot der Wahlwerbung in einem bestimmten Umkreis um das Wahllokal (Verbotszone) gewährleistet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L09