Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0220

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes wird die - von staatlichen Organen unbeeinflusste - Freiheit der Wahlwerbung abgeleitet. Demnach darf die Wahlwerbung nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden. Eine sinnwidrige Beschränkung der Wahlwerbung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn wahlwerbende Parteien durch staatliche Organe ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber anderen wahlwerbenden Parteien begünstigt oder benachteiligt werden vergleiche VfGH 24.2.2016, W römisch eins 11 aus 2015, ua = VfSlg. 20.044, Rn. 43, VfGH 24.2.2016, W römisch eins 18 aus 2015, ua = VfSlg 20.045, Rn. 37, jeweils mwH auf die Vorjudikatur des VfGH). Die Freiheit der Wahlwerbung ist nicht grenzenlos. Die Freiheit der Stimmabgabe ist die wichtigste Grenze der Freiheit der Wahlwerbung. Diese verlangt, dass der Wähler seine (Wahl-)Entscheidung ohne Zwang und ohne unzulässige Beeinflussung von Seiten der Wahlparteien treffen kann. Von Relevanz sind dabei vor allem die Bestimmungen der Wahlordnungen, die in erster Linie die Freiheit der Stimmabgabe gewährleisten sollen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L07