Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0220

Rechtssatz

Das in Paragraph 58, NRWO 1992 geregelte Verbot von Wahlwerbung gilt nach seinem klaren Wortlaut vergleiche zum Vorrang des Gesetzeswortlautes etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 31, mwN) örtlich im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) sowie zeitlich am Wahltag. Inhaltlich erfasst das Verbot jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder "Art". Diese Tatbestandselemente sind gemäß Paragraph 12, VBegG 2018 sinngemäß auf das Eintragungsverfahren nach dem VBegG 2018 zu übertragen. Zeitlich ist (anstelle des Wahltages) der Eintragungszeitraum vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, VBegG 2018), örtlich das von der Eintragungsbehörde zu bestimmende Eintragungslokal vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, VBegG 2018) oder die ebenso von der Eintragungsbehörde zu bestimmende Verbotszone (Paragraph 12, VBegG 2018 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, NRWO1992) maßgeblich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L04