Verwaltungsgerichtshof
11.01.2023
Ra 2022/01/0159
GRS wie Ra 2019/02/0017 E 27. Juni 2019 RS 3
Eine Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010159.L01